Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 303a

§ 303a – Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.

Kurz erklärt

  • Wenn am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit besteht, bleibt dieser Anspruch bestehen.
  • Der Anspruch bleibt bestehen, solange die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind.
  • Dies gilt auch für befristete Renten.
  • Auch nach Ablauf der Frist bleibt der Anspruch bestehen, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich große Witwen- und Witwerrenten.